(1) Procedere bei der Vergabe von Bingos

Für die Vergabe von Bingos sind mindestens zwei Personen erforderlich: eine, die fordert und eine, die autorisiert. Ausgeführt werden kann der Bingo von dem Fordernden, von dem Autorisierenden oder von einer dritten Person. Die an der Vergabe beteiligten Personen müssen dabei nicht vorab im System sein, sondern können auch im Zuge der Vergabe von Bingos in das System eintreten (siehe auch Art. 2 (1)). Gefordert und autorisiert werden kann jedoch nur für Mitglieder des Systems. Somit können auch nur Systemmitglieder Bingos erhalten. Die Vergabe erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren mit festgelegter Reihenfolge:

  1. Fordern eines Bingos.
  2. Autorisieren des Bingos.
  3. Ausführen des Bingos.

(2) Fordern eines Bingos

Bingos können von jedem Menschen mündlich oder schriftlich für Systemmitglieder gefordert werden. Gefordert werden kann für ein dem Bingosystem widerstrebendes Verhalten, Handeln, Auftreten, Vergehen oder Reden. In der Regel wird hierfür die Floskel „Ich forder für“ verwendet, gefolgt von dem Namen des entsprechenden Systemmitglieds. Geläufig, aber nicht notwendig, ist beim Aussprechen der Forderung das Heben einer Hand. Sofern der Grund nicht offensichtlich ist, wird dieser genannt oder auf ein entsprechendes Dokument verwiesen (Bild-, Ton- oder Videomaterial).

(3) Autorisieren eines Bingos

Ein Bingo kann von jedem Menschen mündlich oder schriftlich autorisiert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die autorisierende Person der Fordernden zustimmt, dass das entsprechende Systemmitglied sich nicht systemkonform verhalten hat. In der Regel geschieht die Autorisierung durch das Verbalisieren des Wortes „autorisiert“.

(4) Ausführen eines Bingos

Ein Bingo kann von jedem Menschen ausgeführt werden. Ein Bingo erfolgt in Form eines harten Faustschlags auf den linken oder rechten Oberarm des Bingoempfängers. Der Bingoempfänger kann zwar bewusst einen Oberarm anbieten, letztlich entscheidet jedoch der Ausführende über die Seite. Weibliche Mitglieder können alternativ einen Schleckbingo bekommen. Vor dem Ausführen wird ihnen deshalb die Frage „Schleck oder Schlag?“ gestellt. Der Schleckbingo erfolgt in Form eines Schleckens mit der Zunge über das Gesicht der Bingoempfängerin. Wird die Frage nicht oder nicht eindeutig beantwortet, so gilt gemäß dem Grundsatz „in dubio pro Bingo“ für den Ausführenden, dass er sowohl einen Schleck- wie auch einen Schlag-Bingo auszuführen hat. Da jedes bingowürdige Vergehen nur mit einem Bingo geahndet werden kann, verstößt der Ausführende damit gegen Art. 3 (7).

(5) Babybingo

Wird ein Bingo im Ermessen anderer Systemmitglieder nicht hart oder nicht ernsthaft genug ausgeführt, spricht man von einem Babybingo, der einen Bingo für den Ausführenden nach sich zieht.

(6) Bingos für Babys

Bei der Vergabe von Bingos an Systemmitglieder im Babyalter, ist zu beachten, dass jeder Bingo für ein Baby ein Babybingo ist (siehe Art. 3 (5)).

(7) Mehrfachvergabe von Bingos

Jedes bingowürdige Vergehen darf nur mit einem Bingo geahndet werden. Wird für dasselbe Vergehen mehrfach gefordert, autorisiert oder ausgeführt, so erhalten alle an diesem Prozess beteiligten Systemmitglieder einen Bingo.